WKO Steiermark Service GmbH - Körblergasse 111-113 - 8021 Graz - +43 (0)316 601-8920 - service@wko-parken.at - www.wko-parken.at

Kontrollen

Die laufenden Kontrollen werden durch Aufsichtsorgane des GPS übernommen. Kontrolliert wird ob die Parkgebühr entrichtet und die Parkdauer noch nicht überschritten wurde. Zusätzlich wird auch das ordnungsgemäße Parken überwacht.

Die Zufahrtswege zu den Stellflächen der Wirtschaftskammer Steiermark gelten, obwohl auf privatem Grund, als Straßen öffentlichen Verkehrs. Demgemäß sind die Bestimmungen der StVO anwendbar. Dies führt zur Möglichkeit der Exekutive, verkehrsbehindernde Fahrzeuge auf den Verkehrsflächen gemäß § 89 a StVO kostenpflichtig abschleppen zu können. Die Kosten der Entfernung und Lagerung des abgeschleppten Kfz hat der Inhaber oder Zulassungsbesitzer gemäß § 89a Abs 7 StVO zu zahlen.

Dies bedeutet, dass verkehrsbehindernd geparkte Fahrzeuge sowie geparkte Fahrzeuge auf nicht gekennzeichneten Stellflächen zur Abschleppung veranlasst werden.

Fahrzeuge, die auf Feuerwehrzu- und Auffahrten parken, werden zur Anzeige gebracht.

Besitzstörung

Bezahlt ein Parkplatznutzer von Anfang an keine Parkgebühr, wird unter Bezugnahme auf den Hinweis auf die Folgen des Schwarzparkens an den Einfahrtsschildern, maximal der volle Tagestarif zuzüglich der Kosten für den administrativen Mehraufwand in der Höhe von EUR 17,- mittels eines Zahlscheins, der an der Windschutzscheibe angebracht wird, in Rechnung gestellt.
Der Fahrzeughalter kann binnen 14 Tagen diese Kosten überweisen. Verstreicht die Frist ohne Bezahlung, wird eine Besitzstörungsklage bei Gericht eingebracht, die mit Kosten für den Fahrzeughalter in Höhe von EUR 252,64 verbunden ist.

Mietzinsklage

In Fällen, in denen die bezahlte Parkzeit überschritten wird oder die Parkberechtigung abgelaufen ist, werden in einem ersten Schritt EUR 20,-, analog zur Besitzstörungsklage, mittels Zahlschein in Rechnung gesetzt. In einer weiteren Stufe erfolgt ein anwaltliches Mahnschreiben, welches neben der Parkgebühr die Kosten für administrativen Mehraufwand, Lenkererhebung und anwaltliches Honorar beinhaltet. Die Gesamtkosten belaufen sich in der Stufe 2 auf EUR 59,80.
Erfolgt auch hier keine Reaktion, wird eine Mietzinsklage bei Gericht eingebracht. Die Kosten für den Fahrzeughalter betragen dafür EUR 81,52.